ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.ANGEBOTE: Unsere Angebote sind freibleibend.
2.BESTELLUNGEN: Bestellungen müssen in schriftlicher Form bei uns einlangen. Für Sonderaufträge über Waren welche nicht in unserem Lieferprogramm angeführt sind müssen Fertigungsskizzen oder Pläne seitens des Auftraggebers beigestellt werden. Unsere Lieferungen und Leistungen werden in Lohnarbeit erbracht. D. h. die Entscheidung über Ausführung und Verwendung der Auftragsware liegt beim Auftraggeber. Für den Umfang der Lieferung sowie für Lieferfristen ist nur unsere Auftragsbestätigung maßgebend, mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden oder Zusagen von Vertretern können nur anerkannt werden, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. PREISE: Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk und werden, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, zu den am Tag der Auslieferung gültigen Listenpreisen berechnet, ausschließlich Verpackung, welche zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen wird. Für Sonderaufträge über Waren oder Leistungen, welche nicht in unserer Preisliste angeführt sind, sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichem Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung zu stellen. Jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten wird zum jeweils gültigen Arbeitsstundensatz in Rechnung gestellt.
4. VERSAND: Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung und Montage. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Der Versand erfolgt unversichert – auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Wenn seitens des Kunden keine besonderen Vorschriften erteilt werden, so erfolgt der Versand nach bestem Ermessen.
Befindet sich der Vertragspartner nach schriftlicher Aufforderung zur Übernahme der Ware in Annahmeverzug, sind wir berechtigt die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 5% des Nettorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen.
5. LIEFERZEIT: Die angegebenen Liefertermine sind annähernd, aber für uns unverbindlich. Wir können daher wegen Überschreitung der Lieferfrist in keiner Art für entstandenen Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. Die „Auf Abruf“ bestellten Waren sind längstens innerhalb eines halben Jahres, vom Datum der Bestellung ab, abzunehmen. Nach Ablauf dieses Termines steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl die Ware zu liefern oder den Auftrag zu annullieren.
6. GEWÄHRLEISTUNG: Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für alle beweglichen Teile. Im Falle eines Gewährleistungsanspruches behalten wir uns vor zu entscheiden, ob dem Anspruch durch Austausch, Verbesserung oder Preisminderung nachgekommen wird – abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht.
Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleitungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
Der Regressanspruch ist nach 2 Jahren ab Lieferung/Leistung verjährt.
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
7. ABTRETUNGSVERBOT: Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
8. MONTAGE: Bei Montage durch uns übernehmen wir die sachgemäße Montage und Inbetriebsetzung der von uns gelieferten Teile. Bei Entsendung von Monteuren berechnen wir Reise- und Arbeitszeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden mit besonderem Aufschlag sowie Kilometergeld in der amtlich festgelegten Höhe. Alle erforderlichen Rüst- und Hebewerkzeuge sowie Hilfsarbeiter sind unseren Monteuren vom Besteller unentgeltlich in genügender Anzahl zu stellen. Durch ungenügende Vorbereitung oder fehlerhaften Angaben bei der Beauftragung sich ergebende Wartezeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Montage durch den Auftraggeber sind unbedingt unsere Montagehinweise (Pkt. 9) zu berücksichtigen.
9. MONTAGE- UND BETRIEBSANLEITUNG FÜR ZUGGABELN(zu den jeweiligen Typen passend unter http://www.bachmayr.at):
a) Zuggabeln dürfen nur von Fachpersonal unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Bestimmungen eingebaut werden.
b) Auf waagrechtem Boden muß die Zuggabel im eingekuppelten
Zustand ebenfalls waagrecht sein.
c) Eine Zuggabel muß spannungsfrei eingebaut werden, die Feder-
bolzen müssen fluchtend und ohne Gewalt montierbar sein, auf
Sicherung der Federbolzen ist zu achten.
d) Ist eine Zuggabel mit Messingbüchsen ausgestattet, so müssen
diese in regelmäßigen Abständen geschmiert werden.
e) Bei den Typen SL6, SW6, SL8, SW8, SW10, SWK10 müssen die Klemmschrauben
mit 300 Nm angezogen werden.
f) Die Zuggabel ist stets auf Schäden (Risse, Verbiegungen usw.) zu
überprüfen und wenn nötig zu erneuern.
10. ÜBERNAHME: Bedingungen und Vereinbarungen jeder Art, insbesondere Fristen, welche im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ware stehen bzw. von diesem an zu laufen beginnen, werden längstens 8 Tage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort oder Avisierung dieses Eintreffens durch die Beförderungsanstalt wirksam, ohne Rücksicht darauf, ob oder wann die Ware von Abnehmer tatsächlich bezogen wurde.
11. ZAHLUNGSWEISE: Unsere Zahlungsbedingungen sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, netto Kassa, zahlbar prompt bei Lieferung ohne jeden Abzug. Zahlungsort: St. Martin i. Innkreis
Bei Zahlungsverzug des Käufers- selbst bei unverschuldetem – sind wir berechtigt, Verzugszinsen in jeweils handelüblicher Höhe zu verrechnen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 10,- zu bezahlen.
12. EIGENTUMSVORBEHALT: Unser Vertragspartner ist nicht berechtig, vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, die an ihn gelieferten Waren an wen immer weiterzuveräußern. Sollte entgegen dieser Vereinbarung die Ware vor gänzlicher Kaufpreisbezahlung weiterveräußert werden, so tritt uns der Vertragspartner die Kaufpreisforderung gegen seinen Käufer bis zur Höhe des Kaufpreises einschließlich allfälliger Nebenkosten zur Gänze ab und ermächtigt uns unwiderruflich, diesen Betrag vom Käufer unseres Vertragspartners einzuziehen. Gleichzeitig verpflichtet sich unser Vertragspartner, uns über jederzeitige Aufforderung Name und Anschrift des Erwerbers eines unter Eigentumsvorbehalt von uns an die Vertragspartner gelieferten Warenstücks bekanntzugeben. Dies längstens 3 Tagen ab Zugang der entsprechenden Aufforderung..
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
13. REKLAMATIONEN können nur innerhalb von 3 Werktagen nach Warenempfang berücksichtigt werden (siehe auch Pkt.6 und 10).
14. GERICHTSSTAND: Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
15. ERFÜLLUNGSORT ist A-4973 St. Martin i. Innkreis, Breitenaich 53.
16. AUFRECHNUNGSVERBOT: Es wird vereinbart, dass der Vertragspartner (Kunde) nicht berechtigt ist, mit behaupteten oder bestehenden Forderungen gegen eine Forderung durch uns, die wir ordnungsgemäß fakturiert haben, aufzurechnen. Unser Vertragspartner ist jedenfalls verpflichtet, die an ihn fakturierte Rechnung binnen der Leistungsfrist ordnungsgemäß zu entrichten und zu bezahlen, gleichgültig, ob er Gegenforderungen behauptet, aus welchem Rechtsgrund auch immer, seien dies Gegenforderungen, die aus diesem Rechtsgeschäft oder aus einem anderen Rechtsgeschäft entstanden sind. Des weiteren ist unser Vertragspartner auch nicht berechtigt, mit Forderungen anderer Firmen gegen unsere Firma, die ihm allenfalls abgetreten wurden, gegen unsere Forderung an ihn aufzurechnen. In soweit zufolge gesetzlicher Bestimmungen unser Vertragspartner berechtigt ist, aus einer mangelhaften Leistung bzw. mangelhaften Erfüllung eines zwischen und abgeschlossenen Vertrages im konkreten Fall den Rechnungsbetrag zurückzuhalten, wird vereinbart, dass bei gerechtfertigten Reklamationen nicht Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages vereinbart wird.
17. RECHTSANWENDUNG: Auf sämtliche wie immer geartete Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung aus diesem Geschäftsfall, oder künftigen bzw. vergangenen Geschäftsfällen und Vertragsverhältnissen wird die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.